Spenden

Spenden an die BIK sind steuerlich begünstigt: Spenden bis zu einem Betrag von 825 € bzw. 1.650 € bei gemeinsamer Veranlagung von 2 Steuerpflichtigen sind zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 34g Nr. 2 Einkommensteuergesetz).

Eine Verein ist dann ohne Parteicharakter im Sinne des Einkommensteuergesetzt, wenn sein Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene ist.

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ist, dass der Verein bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandant errungen hat. Dieses ist bei der BIK der Fall: BIK ist seit 1998 ununterbrochen mit 2 gewählten Abgeordneten in der Gemeindevertretung Kleinmachnow vertreten. Ebenso ist BIK – in einer Wählergemeinschaft mit der BIT Teltow – im Kreistag des Landkreises Potsdam Mittelmark vertreten.

Spendenkonto: Bitte per E-Mail anfragen info-bik@bik-kleinmachnow.de

Spenden an den BIK e.V. sind gemäß § 34g Nr. 2 EstG bis zu einem Betrag von € 1.650,– zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 34g 

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an

1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und

2.   Vereine ohne Parteicharakter, wenn

a)  der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und

b)  der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro.
3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.