BiK Satzung
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- by Andrea Kühn
Bürger für gute Lebensqualität in Kleinmachnow e.V.
Mittebruch 2
14532 Kleinmachnow
Satzung
Fassung vom 30.03.2015
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Bürger für gute Lebensqualität in Kleinmachnow“ („BIK“); nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Kleinmachnow
Zweck
Die „BIK“ fördert in enger Zusammenarbeit mit interessierten Bürgern die Lösung kommunalpolitischer Fragen Kleinmachnows und der Region. Dazu gehören insbesondere:
– die Erhaltung des Ortscharakters als Gemeinde im Grünen
– Verbesserung der Lebensqualität
– ein maßvolles, dem Ortscharakter angepasstes Bauen
– ein ortsverträgliches Verkehrskonzept
– die Pflege des kulturellen Erbes und Lebens
– die Begegnung von Alt- und Neu-Kleinmachnowern
– der Aufbau und die Pflege der Beziehung zu gleichgesinnten Organisationen in den Nachbargemeinden und im Land
Die „BIK“ ist parteipolitisch unabhängig. Sie verfolgt ihre Ziele auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne der Abgabenordnung. Die „BIK“ ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Arbeitsweise
Die „BIK“ lädt in regelmäßigen Abständen zu öffentliche Veranstaltungen ein, in denen über Themen aus dem Bereich der Satzung berichtet und diskutiert wird.
Mitgliedschaft
Mitglied der „BIK“ kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins befürwortet, bereit ist, sich dafür öffentlich einzusetzen und die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und die Ausübung der den Mitgliedern zustehenden Rechte ist nicht abtretbar. Eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist mitzuteilen.
Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme einstimmig zu entscheiden hat. Ergibt sich keine Einstimmigkeit, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt, der dem Vorstandes schriftlich mitzuteilen ist und der mit Ablauf des Monats in dem die Erklärung abgegeben wurde wirksam wird.
b. Ausschluss, der vom Vorstand schriftlich begründet der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und von dieser mit 2/3 Mehrheit zu beschließen ist. Ausschlussgründe sind unter anderem Verstöße gegen die Satzung und die Interessen der „BIK“.
c. Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge in Höhe von mind. 2 Jahresbeiträgen nach 2-maliger Mahnung zum 31.03. des jeweiligen Jahres
Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über die Erhebung und Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.
Selbstlose Tätigkeit
Spenden und sonstige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der „BIK“. Auch bei Auflösung des Vereins bzw. beim Ausscheiden eines Mitglieds erhalten die Mitglieder keine Geld- oder Sachwerte.
Organe
Die Organe der „BIK“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Satzungsänderungen
Zum Zweck der Satzungsänderung muss eigens eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitgliederversammlung:
Jährlich findet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt
Aus besonderem Anlass können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den Vorstand einberufen werden. Dieses kann auch durch 20% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt werden.
Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss können Gäste zugelassen werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– die Wahl, Nachwahl und Entlastung des Vorstandes
– die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
– die Genehmigung des Haushaltes
– die Wahl eines Rechnungsprüfers
– jede Satzungsänderung
Die Einberufung und Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Dieses ist schriftlich mindestens 2 Wochen vor den Termin mit Angabe der Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann diese Frist unterschritten werden. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung vorschlagen. Beschlussvorlagen sind dabei mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss der anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit, es sei denn es ist anders in dieser Satzung bzw. gesetzlich geregelt. Die Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und ggf. dem Schriftführer sowie ggf. Beisitzer/n.
Von den Vorstandsmitgliedern sind je 2 gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt, wobei einer der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sein muss.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstandsvorsitzende wird dabei einzeln gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amte. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand , für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der „BIK“ zuständig soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vertretung der „BIK“
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Berichterstattung in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit
– Ernennung der Sprecher der Ausschüsse
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat berufen und Ausschüsse bilden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern – jedoch mindestens dreien – gefaßt.
Zu den Vorstandssitzungen können Mitglieder und Gäste zugelassen werden.
Bei anmeldepflichtigen Änderungen der Satzung oder der Zusammensetzung des Vorstandes kann der Vorstandsvorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied von den anderen Vorstandmitgliedern bevollmächtigt werden, die erforderlichen Anmeldungen beim Vereinsregister durchzuführen.
Auflösung
Die Auflösung der „BIK“ muss in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung der „BIK“ bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei ist zu beschließen, was mit dem eventuell vorhandenen Vereinsvermögen geschehen soll, wobei dieser für ein anerkannt steuerbegünstigten, gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck innerhalb des Ortes Kleinmachnow zu verwenden ist.
Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so gilt ersatzweise eine wirksame Regelung die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im Vereinsregister VR 1778 P am 03.07.2015 eingetragen
Spenden
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- by Andrea Kühn
Spenden an die BIK sind steuerlich begünstigt: Spenden bis zu einem Betrag von 825 € bzw. 1.650 € bei gemeinsamer Veranlagung von 2 Steuerpflichtigen sind zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 34g Nr. 2 Einkommensteuergesetz).
Eine Verein ist dann ohne Parteicharakter im Sinne des Einkommensteuergesetzt, wenn sein Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene ist.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ist, dass der Verein bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandant errungen hat. Dieses ist bei der BIK der Fall: BIK ist seit 1998 ununterbrochen mit 2 gewählten Abgeordneten in der Gemeindevertretung Kleinmachnow vertreten. Ebenso ist BIK – in einer Wählergemeinschaft mit der BIT Teltow – im Kreistag des Landkreises Potsdam Mittelmark vertreten.
Spendenkonto: Bitte per E-Mail anfragen info-bik@bik-kleinmachnow.de
Spenden an den BIK e.V. sind gemäß § 34g Nr. 2 EstG bis zu einem Betrag von € 1.650,– zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 34g
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an
1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro.
3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.